{"id":6344,"date":"2020-10-17T19:25:42","date_gmt":"2020-10-17T19:25:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fefabau.de\/?page_id=6344"},"modified":"2020-10-18T01:07:44","modified_gmt":"2020-10-18T01:07:44","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.fefabau.de\/index.php\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"6344\" class=\"elementor elementor-6344\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-7610b4fe elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"7610b4fe\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-2e445dd5\" data-id=\"2e445dd5\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-889d942 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"889d942\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h2 style=\"text-align: center;\">Vergabe- und Vertragsordnung f\u00fcr Bauleistungen (VOB) Teil B:<\/h2><h2 style=\"text-align: center;\">Allgemeine Vertragsbedingungen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung von Bauleistungen (VOB\/B)<\/h2><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 1 Art und Umfang der Leistung<\/h3><ol><li>Die auszuf\u00fchrende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen f\u00fcr Bauleistungen (VOB\/C).<\/li><li>Bei Widerspr\u00fcchen im Vertrag gelten nacheinander: a) die Leistungsbeschreibung, b) die Besonderen Vertragsbedingungen, c) etwaige Zus\u00e4tzliche Vertragsbedingungen, d) etwaige Zus\u00e4tzliche Technische Vertragsbedingungen, e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen f\u00fcr Bauleistungen, f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung von Bauleistungen.<\/li><li>\u00c4nderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.<\/li><li>Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausf\u00fchrung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuf\u00fchren, au\u00dfer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen k\u00f6nnen dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung \u00fcbertragen werden.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 2 Verg\u00fctung<\/h3><ol><li>Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zus\u00e4tzlichen Vertragsbedingungen, den Zus\u00e4tzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen f\u00fcr Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung geh\u00f6ren.<\/li><li>Die Verg\u00fctung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohns\u00e4tzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.<\/li><li>(1) Weicht die ausgef\u00fchrte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.<br \/>(2) F\u00fcr die \u00fcber 10 v. H. hinausgehende \u00dcberschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Ber\u00fccksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.<br \/>(3) Bei einer \u00fcber 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis f\u00fcr die tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erh\u00f6hen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erh\u00f6hung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erh\u00e4lt. Die Erh\u00f6hung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Gesch\u00e4ftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis verg\u00fctet.<br \/>(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abh\u00e4ngig, f\u00fcr die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der \u00c4nderung des Einheitspreises auch eine angemessene \u00c4nderung der Pauschalsumme gefordert werden.<\/li><li>Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst \u00fcbernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, \u00a7 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.<\/li><li>Werden durch \u00c4nderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises f\u00fcr eine im Vertrag vorgesehene Leistung ge\u00e4ndert, so ist ein neuer Preis unter Ber\u00fccksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausf\u00fchrung getroffen werden.<\/li><li>(1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Verg\u00fctung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ank\u00fcndigen, bevor er mit der Ausf\u00fchrung der Leistung beginnt.<br \/>(2) Die Verg\u00fctung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung f\u00fcr die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist m\u00f6glichst vor Beginn der Ausf\u00fchrung zu vereinbaren.<\/li><li>(1) Ist als Verg\u00fctung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Verg\u00fctung unver\u00e4ndert. Weicht jedoch die ausgef\u00fchrte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (\u00a7 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Ber\u00fccksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gew\u00e4hren. F\u00fcr die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.<br \/>(2) Die Regelungen der Nr. 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.<br \/>(3) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Abs\u00e4tze 1 und 2 auch f\u00fcr Pauschalsummen, die f\u00fcr Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4 bleibt unber\u00fchrt.<\/li><li>(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenm\u00e4chtiger Abweichung vom Auftrag ausf\u00fchrt, werden nicht verg\u00fctet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet au\u00dferdem f\u00fcr andere Sch\u00e4den, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.<br \/>(2) Eine Verg\u00fctung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachtr\u00e4glich anerkennt. Eine Verg\u00fctung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Vertrags notwendig waren, dem mutma\u00dflichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverz\u00fcglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Verg\u00fctung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen f\u00fcr ge\u00e4nderte oder zus\u00e4tzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend.<br \/>(3) Die Vorschriften des BGB \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (\u00a7\u00a7 677 ff. BGB) bleiben unber\u00fchrt.<\/li><li>(1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu verg\u00fcten.<br \/>(2) L\u00e4sst er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachpr\u00fcfen, so hat er die Kosten zu tragen.<\/li><li>10. Stundenlohnarbeiten werden nur verg\u00fctet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdr\u00fccklich vereinbart worden sind (\u00a7 15).<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 3 Ausf\u00fchrungsunterlagen<\/h3><ol><li>Die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung n\u00f6tigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu \u00fcbergeben.<\/li><li>Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Gel\u00e4ndes, das dem Auftragnehmer zur Verf\u00fcgung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen H\u00f6henfestpunkte in unmittelbarer N\u00e4he der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.<\/li><li class=\"canvasWrapper\">Die vom Auftraggeber zur Verf\u00fcgung gestellten Gel\u00e4ndeaufnahmen und Absteckungen und die \u00fcbrigen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung \u00fcbergebenen Unterlagen sind f\u00fcr den Auftragnehmer ma\u00dfgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertragserf\u00fcllung geh\u00f6rt, auf etwaige Unstimmigkeiten zu \u00fcberpr\u00fcfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete M\u00e4ngel hinzuweisen.<\/li><li class=\"canvasWrapper\">Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Stra\u00dfen und Gel\u00e4ndeoberfl\u00e4che, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.<\/li><li class=\"canvasWrapper\">Zeichnungen, Berechnungen, Nachpr\u00fcfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (\u00a7 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.<\/li><li class=\"canvasWrapper\">(1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen d\u00fcrfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht ver\u00f6ffentlicht, vervielf\u00e4ltigt, ge\u00e4ndert oder f\u00fcr einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.<br \/>(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unver\u00e4nderter Form auf den festgelegten Ger\u00e4ten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese m\u00fcssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.<br \/>(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 4 Ausf\u00fchrung<\/h3><ol><li>(1) Der Auftraggeber hat f\u00fcr die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen \u00f6ffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse &#8211; z. B. nach dem Baurecht, dem Stra\u00dfenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht &#8211; herbeizuf\u00fchren.<br \/>(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung der Leistung zu \u00fcberwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitspl\u00e4tzen, Werkst\u00e4tten und Lagerr\u00e4umen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierf\u00fcr bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausf\u00fchrungsunterlagen sowie die Ergebnisse von G\u00fctepr\u00fcfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Gesch\u00e4ftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Gesch\u00e4ftsgeheimnis bezeichnete Ausk\u00fcnfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.<br \/>(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grunds\u00e4tzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem f\u00fcr die Leitung der Ausf\u00fchrung bestellten Vertreter zu erteilen, au\u00dfer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers f\u00fcr die Leitung der Ausf\u00fchrung bestellt ist.<br \/>(4) H\u00e4lt der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers f\u00fcr unberechtigt oder unzweckm\u00e4\u00dfig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuf\u00fchren, wenn nicht gesetzliche oder beh\u00f6rdliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.<\/li><li>(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuf\u00fchren. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und beh\u00f6rdlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausf\u00fchrung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und f\u00fcr Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.<br \/>(2) Er ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung der gesetzlichen, beh\u00f6rdlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegen\u00fcber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschlie\u00dflich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Ma\u00dfnahmen zu treffen, die sein Verh\u00e4ltnis zu den Arbeitnehmern regeln.<\/li><li>Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausf\u00fchrung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die G\u00fcte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverz\u00fcglich &#8211; m\u00f6glichst schon vor Beginn der Arbeiten &#8211; schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch f\u00fcr seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.<\/li><li>Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu \u00fcberlassen: a) die notwendigen Lager- und Arbeitspl\u00e4tze auf der Baustelle, b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise, c) vorhandene Anschl\u00fcsse f\u00fcr Wasser und Energie. Die Kosten f\u00fcr den Verbrauch und den Messer oder Z\u00e4hler tr\u00e4gt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.<\/li><li>Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgef\u00fchrten Leistungen und die ihm f\u00fcr die Ausf\u00fchrung \u00fcbergebenen Gegenst\u00e4nde bis zur Abnahme vor Besch\u00e4digung und Diebstahl zu sch\u00fctzen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Wintersch\u00e4den und Grundwasser zu sch\u00fctzen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Verg\u00fctung nach \u00a7 2 Nr. 6.<\/li><li>Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so k\u00f6nnen sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder f\u00fcr seine Rechnung ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/li><li>Leistungen, die schon w\u00e4hrend der Ausf\u00fchrung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erkl\u00e4ren, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (\u00a7 8 Nr. 3).<\/li><li>(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuf\u00fchren. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer \u00fcbertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erkl\u00e4ren, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (\u00a7 8 Nr. 3).<br \/>(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung f\u00fcr Bauleistungen, Teile B und C, zugrunde zu legen.<br \/>(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.<\/li><li>Werden bei Ausf\u00fchrung der Leistung auf einem Grundst\u00fcck Gegenst\u00e4nde von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder \u00c4ndern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenst\u00e4nde nach n\u00e4herer Weisung abzuliefern. Die Verg\u00fctung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach \u00a7 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (\u00a7 984 BGB) hat der Auftraggeber.<\/li><li>Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausf\u00fchrung der Pr\u00fcfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 5 Ausf\u00fchrungsfristen<\/h3><ol><li>Die Ausf\u00fchrung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu f\u00f6rdern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdr\u00fccklich vereinbart ist.<\/li><li>Ist f\u00fcr den Beginn der Ausf\u00fchrung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft \u00fcber den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausf\u00fchrung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.<\/li><li>Wenn Arbeitskr\u00e4fte, Ger\u00e4te, Ger\u00fcste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausf\u00fchrungsfristen offenbar nicht eingehalten werden k\u00f6nnen, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverz\u00fcglich Abhilfe schaffen.<\/li><li>Verz\u00f6gert der Auftragnehmer den Beginn der Ausf\u00fchrung, ger\u00e4t er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Nummer 3 erw\u00e4hnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach \u00a7 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserf\u00fcllung setzen und erkl\u00e4ren, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (\u00a7 8 Nr. 3).<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausf\u00fchrung<\/h3><ol><li>Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen. Unterl\u00e4sst er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Ber\u00fccksichtigung der hindernden Umst\u00e4nde, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.<\/li><li>(1) Ausf\u00fchrungsfristen werden verl\u00e4ngert, soweit die Behinderung verursacht ist: a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar f\u00fcr ihn arbeitenden Betrieb, c) durch h\u00f6here Gewalt oder andere f\u00fcr den Auftragnehmer unabwendbare Umst\u00e4nde.<br \/>(2) Witterungseinfl\u00fcsse w\u00e4hrend der Ausf\u00fchrungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.<\/li><li>Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterf\u00fchrung der Arbeiten zu erm\u00f6glichen. Sobald die hindernden Umst\u00e4nde wegfallen, hat er ohne weiteres und unverz\u00fcglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.<\/li><li>Die Fristverl\u00e4ngerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag f\u00fcr die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ung\u00fcnstigere Jahreszeit.<\/li><li>Wird die Ausf\u00fchrung f\u00fcr voraussichtlich l\u00e4ngere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unm\u00f6glich wird, so sind die ausgef\u00fchrten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und au\u00dferdem die Kosten zu verg\u00fcten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgef\u00fchrten Teils der Leistung enthalten sind.<\/li><li>Sind die hindernden Umst\u00e4nde von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Im \u00dcbrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entsch\u00e4digung nach \u00a7 642 BGB unber\u00fchrt, sofern die Anzeige nach Nr. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz 2 gegeben ist.<\/li><li>Dauert eine Unterbrechung l\u00e4nger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich k\u00fcndigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenr\u00e4umung zu verg\u00fcten, soweit sie nicht in der Verg\u00fctung f\u00fcr die bereits ausgef\u00fchrten Leistungen enthalten sind.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 7 Verteilung der Gefahr<\/h3><ol><li>Wird die ganz oder teilweise ausgef\u00fchrte Leistung vor der Abnahme durch h\u00f6here Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umst\u00e4nde besch\u00e4digt oder zerst\u00f6rt, so hat dieser f\u00fcr die ausgef\u00fchrten Teile der Leistung die Anspr\u00fcche nach \u00a7 6 Nr. 5; f\u00fcr andere Sch\u00e4den besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.<\/li><li>Zu der ganz oder teilweise ausgef\u00fchrten Leistung geh\u00f6ren alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabh\u00e4ngig von deren Fertigstellungsgrad.<\/li><li>Zu der ganz oder teilweise ausgef\u00fchrten Leistung geh\u00f6ren nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgef\u00fchrten Leistung geh\u00f6ren ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Ger\u00fcste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbst\u00e4ndig vergeben sind.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 8 K\u00fcndigung durch den Auftraggeber<\/h3><ol><li>(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag k\u00fcndigen.<br \/>(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Verg\u00fctung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben b\u00f6swillig unterl\u00e4sst (\u00a7 649 BGB).<\/li><li>(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag k\u00fcndigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zul\u00e4ssigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gl\u00e4ubiger das Insolvenzverfahren (\u00a7\u00a7 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren er\u00f6ffnet wird oder dessen Er\u00f6ffnung mangels Masse abgelehnt wird.<br \/>(2) Die ausgef\u00fchrten Leistungen sind nach \u00a7 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung des Restes verlangen.<\/li><li>(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag k\u00fcndigen, wenn in den F\u00e4llen des \u00a7 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des \u00a7 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschr\u00e4nkt werden.<br \/>(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausf\u00fchren zu lassen, doch bleiben seine Anspr\u00fcche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausf\u00fchrung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung zu verlangen, wenn die Ausf\u00fchrung aus den Gr\u00fcnden, die zur Entziehung des Auftrags gef\u00fchrt haben, f\u00fcr ihn kein Interesse mehr hat.<br \/>(3) F\u00fcr die Weiterf\u00fchrung der Arbeiten kann der Auftraggeber Ger\u00e4te, Ger\u00fcste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Verg\u00fctung in Anspruch nehmen.<br \/>(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung \u00fcber die entstandenen Mehrkosten und \u00fcber seine anderen Anspr\u00fcche sp\u00e4testens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.<\/li><li>Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzul\u00e4ssige Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung darstellt. Die K\u00fcndigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des K\u00fcndigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend.<\/li><li>Die K\u00fcndigung ist schriftlich zu erkl\u00e4ren.<\/li><li>Der Auftragnehmer kann Aufma\u00df und Abnahme der von ihm ausgef\u00fchrten Leistungen alsbald nach der K\u00fcndigung verlangen; er hat unverz\u00fcglich eine pr\u00fcfbare Rechnung \u00fcber die ausgef\u00fchrten Leistungen vorzulegen.<\/li><li>Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur f\u00fcr die Zeit bis zum Tag der K\u00fcndigung des Vertrags gefordert werden.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 9 K\u00fcndigung durch den Auftragnehmer<\/h3><ol><li>Der Auftragnehmer kann den Vertrag k\u00fcndigen:<br \/>a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterl\u00e4sst und dadurch den Auftragnehmer au\u00dferstande setzt, die Leistung auszuf\u00fchren (Annahmeverzug nach \u00a7\u00a7 293 ff. BGB),<br \/>b) wenn der Auftraggeber eine f\u00e4llige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug ger\u00e4t.<\/li><li>Die K\u00fcndigung ist schriftlich zu erkl\u00e4ren. Sie ist erst zul\u00e4ssig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserf\u00fcllung gesetzt und erkl\u00e4rt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag k\u00fcndigen werde.<\/li><li>Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Au\u00dferdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entsch\u00e4digung nach \u00a7 642 BGB; etwaige weitergehende Anspr\u00fcche des Auftragnehmers bleiben unber\u00fchrt.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 10 Haftung der Vertragsparteien<\/h3><ol><li>Die Vertragsparteien haften einander f\u00fcr eigenes Verschulden sowie f\u00fcr das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erf\u00fcllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (\u00a7\u00a7 276, 278 BGB).<\/li><li>(1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, f\u00fcr den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten f\u00fcr den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Ma\u00dfnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, tr\u00e4gt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausf\u00fchrung verbundene Gefahr nach \u00a7 4 Nr. 3 hingewiesen hat.<br \/>(2) Der Auftragnehmer tr\u00e4gt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifm\u00e4\u00dfigen, nicht auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Verh\u00e4ltnisse abgestellten Pr\u00e4mien und Pr\u00e4mienzuschl\u00e4gen bei einem im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb zugelassenen Versicherer h\u00e4tte decken k\u00f6nnen.<\/li><li>Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den \u00a7\u00a7 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Besch\u00e4digung angrenzender Grundst\u00fccke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenst\u00e4nden au\u00dferhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Fl\u00e4chen oder wegen der Folgen eigenm\u00e4chtiger Versperrung von Wegen oder Wasserl\u00e4ufen, so tr\u00e4gt er im Verh\u00e4ltnis zum Auftraggeber den Schaden allein.<\/li><li>F\u00fcr die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verh\u00e4ltnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das gesch\u00fctzte Verfahren oder die Verwendung gesch\u00fctzter Gegenst\u00e4nde angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.<\/li><li>Ist eine Vertragspartei gegen\u00fcber der anderen nach den Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erf\u00fcllungsgehilfen, wenn sie nicht vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig gehandelt haben.<\/li><li>Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten f\u00fcr einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegen\u00fcber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung gegeben zu haben.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 11 Vertragsstrafe<\/h3><ol><li>Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die \u00a7\u00a7 339 bis 345 BGB.<\/li><li>Ist die Vertragsstrafe f\u00fcr den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erf\u00fcllt, so wird sie f\u00e4llig, wenn der Auftragnehmer in Verzug ger\u00e4t.<\/li><li>Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so z\u00e4hlen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1\/6 Woche gerechnet.<\/li><li>Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 12 Abnahme<\/h3><ol><li>Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung \u2014 gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausf\u00fchrungsfrist \u2014 die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuf\u00fchren; eine andere Frist kann vereinbart werden.<\/li><li>Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.<\/li><li>Wegen wesentlicher M\u00e4ngel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.<\/li><li>(1) Eine f\u00f6rmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverst\u00e4ndigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter M\u00e4ngel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erh\u00e4lt eine Ausfertigung.<br \/>(2) Die f\u00f6rmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit gen\u00fcgender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.<\/li><li>(1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung \u00fcber die Fertigstellung der Leistung.<br \/>(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterf\u00fchrung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.<br \/>(3) Vorbehalte wegen bekannter M\u00e4ngel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber sp\u00e4testens zu den in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.<\/li><li>Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber \u00fcber, soweit er sie nicht schon nach \u00a7 7 tr\u00e4gt.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 13 M\u00e4ngelanspr\u00fcche<\/h3><ol><li>Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachm\u00e4ngeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachm\u00e4ngeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachm\u00e4ngeln,<br \/>a) wenn sie sich f\u00fcr die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst<br \/>b) f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art \u00fcblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.<\/li><li class=\"canvasWrapper\">Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch f\u00fcr Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.<\/li><li class=\"canvasWrapper\">Ist ein Mangel zur\u00fcckzuf\u00fchren auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach \u00a7 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.<\/li><li class=\"canvasWrapper\">(1) Ist f\u00fcr M\u00e4ngelanspr\u00fcche keine Verj\u00e4hrungsfrist im Vertrag vereinbart, so betr\u00e4gt sie f\u00fcr Bauwerke 4 Jahre, f\u00fcr andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Ver\u00e4nderung einer Sache besteht, und f\u00fcr die vom Feuer ber\u00fchrten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 betr\u00e4gt die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr feuerber\u00fchrte und abgasd\u00e4mmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.<br \/>(2) Ist f\u00fcr Teile von maschinellen und elektrotechnischen\/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsf\u00e4higkeit hat, nichts anderes vereinbart, betr\u00e4gt f\u00fcr diese Anlagenteile die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr M\u00e4ngelanspr\u00fcche abweichend von Abs. 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich daf\u00fcr entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung f\u00fcr die Dauer der Verj\u00e4hrungsfrist nicht zu \u00fcbertragen; dies gilt auch, wenn f\u00fcr weitere Leistungen eine andere Verj\u00e4hrungsfrist vereinbart ist.<br \/>(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur f\u00fcr in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (\u00a7 12 Nr. 2).<\/li><li class=\"canvasWrapper\">(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle w\u00e4hrend der Verj\u00e4hrungsfrist hervortretenden M\u00e4ngel, die auf vertragswidrige Leistung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der ger\u00fcgten M\u00e4ngel verj\u00e4hrt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der M\u00e4ngelbeseitigungsleistung beginnt f\u00fcr diese Leistung eine Verj\u00e4hrungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.<br \/>(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur M\u00e4ngelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die M\u00e4ngel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.<\/li><li class=\"canvasWrapper\">Ist die Beseitigung des Mangels f\u00fcr den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unm\u00f6glich oder w\u00fcrde sie einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Auftragnehmer die Verg\u00fctung mindern (\u00a7 638 BGB).<\/li><li class=\"canvasWrapper\">(1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten M\u00e4ngeln f\u00fcr Sch\u00e4den aus der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit.<br \/>(2) Bei vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verursachten M\u00e4ngeln haftet er f\u00fcr alle Sch\u00e4den.<br \/>(3) Im \u00dcbrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder \u00c4nderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsf\u00e4higkeit erheblich beeintr\u00e4chtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Einen dar\u00fcber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,<br \/>a) wenn der Mangel auf einem Versto\u00df gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,<br \/>b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder<br \/>c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifm\u00e4\u00dfigen, nicht auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Verh\u00e4ltnisse abgestellten Pr\u00e4mien und Pr\u00e4mienzuschl\u00e4gen bei einem im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb zugelassenen Versicherer h\u00e4tte decken k\u00f6nnen.<br \/>(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verj\u00e4hrungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 3 durch Versicherung gesch\u00fctzt hat oder h\u00e4tte sch\u00fctzen k\u00f6nnen oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.<br \/>(5) Eine Einschr\u00e4nkung oder Erweiterung der Haftung kann in begr\u00fcndeten Sonderf\u00e4llen vereinbart werden.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 14 Abrechnung<\/h3><ol><li>Der Auftragnehmer hat seine Leistungen pr\u00fcfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen \u00fcbersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belege sind beizuf\u00fcgen. \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.<\/li><li>Die f\u00fcr die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend m\u00f6glichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. F\u00fcr Leistungen, die bei Weiterf\u00fchrung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.<\/li><li>Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausf\u00fchrungsfrist von h\u00f6chstens 3 Monaten sp\u00e4testens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage f\u00fcr je weitere 3 Monate Ausf\u00fchrungsfrist verl\u00e4ngert.<\/li><li>Reicht der Auftragnehmer eine pr\u00fcfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber daf\u00fcr eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 15 Stundenlohnarbeiten<\/h3><ol><li>(1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.<br \/>(2) Soweit f\u00fcr die Verg\u00fctung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die orts\u00fcbliche Verg\u00fctung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers f\u00fcr Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Ger\u00e4te, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeitr\u00e4ge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsf\u00fchrung entstehen, mit angemessenen Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Gemeinkosten und Gewinn (einschlie\u00dflich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuz\u00fcglich Umsatzsteuer verg\u00fctet.<\/li><li>Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschl\u00e4gigen Unfallverh\u00fctungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.<\/li><li>Dem Auftraggeber ist die Ausf\u00fchrung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. \u00dcber die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu verg\u00fctenden Aufwand f\u00fcr den Verbrauch von Stoffen, f\u00fcr Vorhaltung von Einrichtungen, Ger\u00e4ten, Maschinen und maschinellen Anlagen, f\u00fcr Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werkt\u00e4glich oder w\u00f6chentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zur\u00fcckzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgem\u00e4\u00df zur\u00fcckgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt. 4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, l\u00e4ngstens jedoch in Abst\u00e4nden von 4 Wochen, einzureichen. F\u00fcr die Zahlung gilt \u00a7 16.<\/li><li>Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, \u00fcber den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass f\u00fcr die nachweisbar ausgef\u00fchrten<\/li><li>Leistungen eine Verg\u00fctung vereinbart wird, die nach Ma\u00dfgabe von Nummer 1 Abs. 2 f\u00fcr einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, f\u00fcr Vorhaltung von Einrichtungen, Ger\u00e4ten, Maschinen und maschinellen Anlagen, f\u00fcr Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 16 Zahlung<\/h3><ol><li>(1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in m\u00f6glichst kurzen Zeitabst\u00e4nden oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gew\u00e4hren, und zwar in H\u00f6he des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgem\u00e4\u00dfen Leistungen einschlie\u00dflich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine pr\u00fcfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen erm\u00f6glichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die f\u00fcr die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen \u00fcbertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.<br \/>(2) Gegenforderungen k\u00f6nnen einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen F\u00e4llen zul\u00e4ssig.<br \/>(3) Anspr\u00fcche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung f\u00e4llig.<br \/>(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.<\/li><li>(1) Vorauszahlungen k\u00f6nnen auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierf\u00fcr ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. \u00fcber dem Basiszinssatz des \u00a7 247 BGB zu verzinsen.<br \/>(2) Vorauszahlungen sind auf die n\u00e4chstf\u00e4lligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, f\u00fcr welche die Vorauszahlungen gew\u00e4hrt worden sind.<\/li><li>(1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Pr\u00fcfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung f\u00e4llig, sp\u00e4testens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Werden Einwendungen gegen die Pr\u00fcfbarkeit unter Angabe der Gr\u00fcnde hierf\u00fcr nicht sp\u00e4testens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Pr\u00fcfbarkeit berufen. Die Pr\u00fcfung der Schlussrechnung ist nach M\u00f6glichkeit zu beschleunigen. Verz\u00f6gert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.<br \/>(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schlie\u00dft Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer \u00fcber die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.<br \/>(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endg\u00fcltig und schriftlich ablehnt.<br \/>(4) Auch fr\u00fcher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.<br \/>(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 \u00fcber die Schlusszahlung zu erkl\u00e4ren. Er wird hinf\u00e4llig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen \u2013 beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 24 Werktage \u2013 eine pr\u00fcfbare Rechnung \u00fcber die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht m\u00f6glich ist, der Vorbehalt eingehend begr\u00fcndet wird.<br \/>(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht f\u00fcr ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufma\u00df-, Rechen- und \u00dcbertragungsfehlern.<\/li><li>In sich abgeschlossene Teile der Leistung k\u00f6nnen nach Teilabnahme ohne R\u00fccksicht auf die Vollendung der \u00fcbrigen Leistungen endg\u00fcltig festgestellt und bezahlt werden.<\/li><li>(1) Alle Zahlungen sind aufs \u00e4u\u00dferste zu beschleunigen.<br \/>(2) Nicht vereinbarte Skontoabz\u00fcge sind unzul\u00e4ssig.<br \/>(3) Zahlt der Auftraggeber bei F\u00e4lligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in H\u00f6he der in \u00a7 288 BGB angegebenen Zinss\u00e4tze, wenn er nicht einen h\u00f6heren Verzugsschaden nachweist.<br \/>(4) Zahlt der Auftraggeber das f\u00e4llige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer f\u00fcr dieses Guthaben abweichend von Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in H\u00f6he der in \u00a7 288 BGB angegebenen Zinss\u00e4tze, wenn er nicht einen h\u00f6heren Verzugsschaden nachweist.<br \/>(5) Der Auftragnehmer darf in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.<\/li><li>Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gl\u00e4ubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausf\u00fchrung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gl\u00e4ubiger anerkennt; wird diese Erkl\u00e4rung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen f\u00fcr die Direktzahlung als anerkannt.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 17 Sicherheitsleistung<\/h3><ol><li>(1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die \u00a7\u00a7 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.<br \/>(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung der Leistung und die M\u00e4ngelanspr\u00fcche sicherzustellen.<\/li><li>Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch B\u00fcrgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer<br \/>-in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder<br \/>-in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder<br \/>-in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-\u00dcbereinkommens \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen<br \/>zugelassen ist.<\/li><li>Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.<\/li><li>Bei Sicherheitsleistung durch B\u00fcrgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den B\u00fcrgen als tauglich anerkannt hat. Die B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (\u00a7 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine B\u00fcrgschaft fordern, die den B\u00fcrgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.<\/li><li>Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, \u00fcber das beide nur gemeinsam verf\u00fcgen k\u00f6nnen (\u201eUnd-Konto\u201c). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.<\/li><li>(1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgem\u00e4\u00df die Sicherheit in Teilbetr\u00e4gen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um h\u00f6chstens 10 v. H. k\u00fcrzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 13b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unber\u00fccksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.<br \/>(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Auftr\u00e4gen ist es zul\u00e4ssig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.<br \/>(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierf\u00fcr eine angemessene Nachfrist setzen. L\u00e4sst der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.<br \/>(4) \u00d6ffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.<\/li><li>Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erf\u00fcllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in H\u00f6he der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im \u00dcbrigen gelten die Nummern 5 und 6 au\u00dfer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.<\/li><li>(1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit f\u00fcr die Vertragserf\u00fcllung zum vereinbarten Zeitpunkt, sp\u00e4testens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit f\u00fcr M\u00e4ngelanspr\u00fcche zur\u00fcckzugeben, es sei denn, dass Anspr\u00fcche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit f\u00fcr M\u00e4ngelanspr\u00fcche umfasst sind, noch nicht erf\u00fcllt sind. Dann darf er f\u00fcr diese Vertragserf\u00fcllungsanspr\u00fcche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zur\u00fcckhalten.<br \/>(2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit f\u00fcr M\u00e4ngelanspr\u00fcche nach Ablauf von 2 Jahren zur\u00fcckzugeben, sofern kein anderer R\u00fcckgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Anspr\u00fcche noch nicht erf\u00fcllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zur\u00fcckhalten.<\/li><\/ol><h3 style=\"text-align: center;\">\u00a7 18 Streitigkeiten<\/h3><ol><li>Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Gerichtsstandvereinbarung nach \u00a7 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand f\u00fcr Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der f\u00fcr die Prozessvertretung des Auftraggebers zust\u00e4ndigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.<\/li><li>(1) Entstehen bei Vertr\u00e4gen mit Beh\u00f6rden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zun\u00e4chst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur m\u00fcndlichen Aussprache geben und ihn m\u00f6glichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.<br \/>(2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach Absatz 1 wird die Verj\u00e4hrung des in diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.<\/li><li>Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.<\/li><li>Bei Meinungsverschiedenheiten \u00fcber die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, f\u00fcr die allgemein g\u00fcltige Pr\u00fcfungsverfahren bestehen, und \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit oder Zuverl\u00e4ssigkeit der bei der Pr\u00fcfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Pr\u00fcfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialpr\u00fcfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten tr\u00e4gt der unterliegende Teil.<\/li><li>Streitf\u00e4lle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.<\/li><\/ol>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vergabe- und Vertragsordnung f\u00fcr Bauleistungen (VOB) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung von Bauleistungen (VOB\/B) \u00a7 1 Art und Umfang der Leistung Die auszuf\u00fchrende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen f\u00fcr Bauleistungen (VOB\/C). 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